Weiter Informationen zur Bildungsfreistellung finden Sie hier
Prof. Dr.
Ulrich Lakemann
Ernst-Abbe-Hochschule Jena
"Eine Weiterbildung für Ehrenamtliche ist Teil der Wertschätzung ihrer Aufgaben. Sie vermittelt Grundlagen des jeweiligen Arbeitsfeldes und erhöht die Kompetenzen bei der alltäglichen Arbeit ebenso wie im Umgang mit außergewöhnlichen Situationen. Weiterbildung im Ehrenamt bedeutet aber auch persönliche Fortentwicklung und bietet Kontakte zu anderen."
In welchem Umfang besteht ein Anspruch auf Bildungsfreistellung?
Grundsätzlich haben Beschäftigte bei einer Fünf-Tage-Arbeitswoche einen Anspruch auf fünf Tage bezahlte Bildungsfreistellung innerhalb eines Kalenderjahres. Es gibt Übertragungsmöglichkeiten (siehe allgemeines Informationsblatt für Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer). Für Auszubildende beträgt der Anspruch drei Arbeitstage im Jahr. Wird regelmäßig an weniger als fünf Tagen gearbeitet, verringert sich der Anspruch entsprechend.
Bei einer Ablehnung oder Rücknahme der Zustimmung kann der Freistellungsanspruch einmalig in das folgende Jahr übertragen werden, hierzu muss der Arbeitnehmer einen schriftlichen Antrag stellen.
Wer hat Anspruch auf Bildungsfreistellung?
- Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen,
- Auszubildende,
- in Heimarbeit Beschäftigte,
- Personen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen tätig sind,
- Beamte im Sinne des § 1 Thüringer Beamtengesetzes und
- Richter im Sinne des § 2 Abs. 1 Thüringer Richtergesetzes
Die Arbeitsstätte des Beschäftigten oder der Betriebssitz des Arbeitgebers müssen dabei in Thüringen liegen.
Ausnahmen bilden nur Beschäftigte in Betrieben mit weniger als fünf Beschäftigten und Beschäftigte, die bei ihrem Arbeitgeber noch keine sechs Monate tätig sind.
Thematik: Qualifizierung
Zielgruppe: ArbeitnehmerInnen
Zuständige Stelle:
Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport
Werner-Seelenbinder-Straße 7
https://www.bildungsfreistellung.de/
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